Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen  

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 

  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.  

    § 2 Angebot und Vertragsabschluss 

    Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

     § 3 Überlassene Unterlagen

    An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.  

    § 4 Preise und Zahlung 

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. 

  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf unseren Geschäftspapieren genannte Konto zu erfolgen. 

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.

    Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 

    § 5 Zurückbehaltungsrechte

    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

    § 6 Lieferzeit

    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

  1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
     

  2. Die von uns genannten Liefertermine sind stets unverbindlich, soweit nicht schriftliche Gewähr für die Einhaltung von uns übernommen wird. Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Betriebsstörungen und höhere Gewalt oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung verbindlich zugesagter Lieferfristen, ohne dass dem Besteller hieraus ein Recht auf Entschädigung erwächst. 

    § 7 Gefahrübergang bei Versendung

     Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

    § 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 

  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

    § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress 

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    • Geringfügige Abweichungen in Form und Farbe der gelieferten Kartonagen und Pappen bleiben vorbehalten.

    • Alle angegebenen Maße sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Innenmaße in der Form Länge x Breite x Höhe, angegeben in cm. Länge und Breite werden bei gerillten Stülpkartonagen am unteren Teil des Bodens „von Mitte Biegenaht zu Mitte Biegenaht“  und bei geritzten Stülpkartonagen „von Wand zu Wand“ gemessen. Die Höhe wird von der Bodenplatte des Kartons innen bis zum Rand gemessen. Aufgrund der Materialbeschaffenheit und der eingesetzten Fertigungstechnik sind Maßtoleranzen von +- 8 mm kein Reklamationsgrund. Ebenso können auch Schwankungen in Pappenstärken und –gewichten bis zu 15% nicht beanstandet werden.

    • Die von uns gelieferte Pappe ist ein recyceltes Produkt und unterliegt fertigungsbedingt Schwankungen in Festigkeit, Spaltbarkeit, Abrieb, Aussehen und Geruch.

    • Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns folgende Abweichungen in der Stückzahl vor:
      Bei Bestellungen bis 20 Stück: +- 50%
      Bei Bestellungen bis 50 Stück: +- 30%
      Bei Bestellungen bis 500 Stück: +- 20%
      Bei Bestellungen bis 5000 Stück: +- 15%
      Bei Bestellungen über 5000 Stück: +- 12%
      Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar. Der Käufer hat den Preis für die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen. Minderungen des Stückpreises durch den Besteller bei Überlieferungen sind nicht zulässig.

    • Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. 

  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

  8. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.  

    § 10 Paletten

  1. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Empfänger oder ein vom Ihm beauftragter Dritter dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat. Dies gilt sinngemäß für jede Lieferung von Ware mit tauschfähiger Versandverpackung.

  2. Paletten und andere tauschfähige Versandverpackungen, die nicht Zug um Zug zurückgegeben werden, sind innerhalb von 4 Wochen ab Warenlieferung an den Auftragnehmer frachtfrei zurückzusenden.
    Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten oder andere tauschfähige Versandverpackungen werden in Rechnung gestellt.

    § 11 Sonstiges 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

    Stand: 4.10.2017 

     

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